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Bearbeitungsentgelte bei Darlehen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2014 in zwei grundlegenden Urteilen (Aktenzeichen XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) entschieden, daß die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei Abschluß von Kreditverträgen grundsätzlich unzulässig ist.

In der Folge sehen sich Banken mit unzähligen Rückforderungsansprüchen ihrer Kunden konfrontiert. Ein nicht unerheblicher Teil dieser Ansprüche dürfte berechtigt sein. Vom Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sind auch umfaßt die "gezogenen Nutzungen", also insbesondere hierauf entfallende Zinsen.

Heftig diskutiert wird die Frage der Verjährung von solchen Ansprüchen. Grundsätzlich gilt auch für solche Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Ansprüche aus dem Jahre 2011 verjähren also mit Ablauf des 31.12.2014. Soweit der Rückforderungsanspruch erst 2012 oder später entstanden ist, ist (noch) keine Verjährung eingetreten.

Wegen der nicht eindeutigen Rechtslage bis zum Jahr 2011 hat der BGH allerdings auf die zehnjährige, kenntnisabhängige Verjährungsfrist abgestellt. Problematisch sind sogenannte Altverträge aus den Jahren 2004 - 2011. Nach der Urteilsbegründung kommt es für die Frage der Verjährung aber nicht auf den Zeitpunkt des Vertragschlusses an, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Bearbeitungsentgelts. Dies wird unterschiedlich gehandhabt. Teilweise wird die Bearbeitungsgebühr zu Anfang des Vertrags voll einbehalten und ist damit gleich zu Anfang gezahlt. Teilweise aber wird sie anteilsmäßig mit den einzelnen Raten einbehalten.

Ob es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt, dürfte nach der Urteilsbegründung des BGH dagegen unerheblich sein.

Nicht betroffen von diesen Entscheidungen des BGH sind die sogenannten Vorfälligkeitsentschädigungen. Dabei handelt es sich dem Grunde nach nicht um ein Bearbeitungsentgelt, sondern vielmehr um den Schaden, den die Bank dadurch hat, daß der Kredit vorzeitig, also früher als vereinbart, abgelöst wird.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Darlehensvertrag wirksam widerrufen wird. In diesem Fall dürfte auch ein Anspruch auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung bestehen. Bei einem wirksamen Widerruf ist der gesamte Vertrag von vorneherein unwirksam, d.h. die gegenseitig empfangenen Leistungen (Darlehenssumme, Zinsen etc.) sind an den Vertragspartner zurückzugeben.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=91bce056cf0e26abc034ea2b767988cd&Sort=3&nr=68051&pos=4&anz=13

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=91bce056cf0e26abc034ea2b767988cd&Sort=3&nr=68177&pos=3&anz=13

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=91bce056cf0e26abc034ea2b767988cd&Sort=3&nr=69425&pos=2&anz=13

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=91bce056cf0e26abc034ea2b767988cd&Sort=3&nr=69445&pos=1&anz=13