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Widerrufsrecht von Darlehen

Nach Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie am 21.3.2016 erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht für Immobiliendarlehen automatisch nach einem Jahr und 14 Tagen, auch wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, und spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie. Das gilt gemäß Art. 229 § 38 EGBGB jedenfalls für Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 1.9.2002 und dem 10.6.2010 geschlossen wurden.

Für Immobiliendarlehensverträge, die ab dem 21.3.2016 abgeschlossen wurden, ist in dem neuen § 356b II BGB geregelt, daß auch hier bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung das Widerrufsrecht dennoch spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen erlischt.

Für Verträge, die zwischen dem 11.6.2010 und dem 20.3.2016 geschlossen wurden, müßte es dagegen bei der bis zum 20.3.2016 geltenden Rechtslage bleiben, da für diese das EGBGB und das BGB in der bis zum 20.3.2016 geltenden Fassung weiter gilt.